Satzung Männergesangverein 1876 „Frohsinn“ Langenstein

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1)     Der Verein führt den Namen Männergesangverein 1876 „Frohsinn“ Langenstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Männergesangverein 1876 „Frohsinn“ Langenstein e.V.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Kirchhain, Stadtteil Langenstein.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)     Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes „Kurhessen“ im Hessischen und Deutschen Sängerbund.

 

§ 2    Zweck des Vereins

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Verein pflegt das gute Volkslied, den anerkannten Kunstchor, das Oratorium und das szenische Oratorium. Er will durch Darbietungen wertvoller Chorkonzerte und sonstiger musi­kalischer Veranstaltungen bei der interessierten Hörerschaft im allgemeinen und bei seinen Mitgliedern und Angehörigen im Sinn für gutes Kunstgut wecken, das Interesse vertiefen und damit zur Volksbildung beitragen.

(2)     Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
a.)     Veranstaltung von Konzerten und Vorträgen,
b.)     regelmäßige wöchentliche Übungsstunden und
c.)     Veranstaltung von unterhaltenden Abenden, die den Sinn für das gute Kunstgut wecken und zur Volksbildung bei­tragen.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Der Verein ist berechtigt, Kinder- und Jugendgruppen zu unterhalten. Für diese gilt er als Organisation der Jugendpflege.

(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirchhain, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Langenstein zu verwenden hat.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(2)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; bei aktiven Mitgliedern soll der Aufnahme eine Stimmprüfung durch den Dirigenten vorausgehen.

(3)     Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind. Generell wird Ehrenmitglied, wer mindestens 50 Jahre aktiver Sänger des Vereins war.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlos­sen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündli­chen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusen­den. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

(1)     Bei der Aufnahme wird kein Eintrittsgeld erhoben.

(2)     Beitragspflichtig sind alle aktiven und passiven Mitglieder.

(3)      Beitragsfrei sind:
a.       Ehrenmitglieder lt. Verzeichnis
b.       Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Azubis und Studierende

(4)    Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6    Pflichten der Mitglieder

(1)     Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

(2)     Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Singstunden verpflichtet.

 

§ 7    Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§ 8    Vorstand

(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister und dem stellv. Schatzmeister
  4. dem Schriftführer und dem stellv. Schriftführer
  5. dem Jugendvertreter
  6. dem 1., 2. und 3. Hüttenwart und dem 1. und 2. technischen Hüttenwart
  7. dem Gerätewart
  8. dem 1., 2. und 3. Notenwart.

(2)     Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.

(3)     Der Vorstand bestellt einen seiner Mitglieder zum Verantwortlichen für den Datenschutz nach § 16.

(3)     Der/Die Chorleiter nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 9    Zuständigkeit des Vorstands

(1)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbeson­dere folgende Aufgaben:
a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Ta­gesordnung;
b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)      Regelmäßige Buchführung, Führung der Geschäfte, Erstellung des Jahresberichts;
d)        Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e)        Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen, im übrigen ist Blockwahl zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesen­heit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)     Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmit­glieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)     In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b.      Entlastung des Vor­stands;
c.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e.      Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
f.       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g.      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
h.      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mit­gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm­lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder be­schlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erteilt werden.

(4)     Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser kann Wahlhelfer bestellen.

(5)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)     Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

  • § 16 Datenschutzbestimmungen

(1)     Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen und Jubiläen
- Art der Mitgliedschaft (Aktiv/Passiv/Ehrenmitglied)
- Bei aktiver Mitgliedschaft: Stimmzugehörigkeit
- Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen

Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (Kontoinhaber, IBAN, BIC) gespeichert. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Bankdaten an die einziehende Bank erfolgt ausschließlich im Rahmen des Beitragseinzugs und ggf. anderer Auslagen. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben. Auf die obigen Daten haben nur Mitglieder des Vorstands ausschließlich im Rahmen des Erforderlichen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und Zwecke des Vereins Zugriff.

(2)     Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.

(3)     Aus Gründen der Bestandsverwaltung, der Beitragserhebung und der Abwicklung von Mitgliedschaftsehrungen werden die unter Absatz 1 Satz 2 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Sängerbund Kurhessen e.V., den Hessischen Sängerbund e.V. und den Deutschen Chorverband e.V. weitergeleitet. Das Mitglied stimmt dieser Weitergabe seiner personenbezogenen Daten durch seine Mitgliedschaft zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.

(4)     Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten, die Kassenverwaltung betreffen, werden bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt. Das Mitglied stimmt darüber hinaus der Speicherung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vereinsstatistik und des historischen Verlaufs auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Die fristgemäße Löschung der Bankdaten bleibt hiervon unberührt.

(5)     Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.mgv-langenstein.de regelmäßig über besondere Ereignisse und Veranstaltungen. Hierzu kann der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder veröffentlichen:
- Name, Vorname
- Dauer der Mitgliedschaft im Verein
- Bei aktiver Mitgliedschaft: Stimmzugehörigkeit

Darüber hinaus kann der Verein folgende personenbezogene Daten der Funktionsträger nach § 8 veröffentlichen:
- Anschrift
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
- Funktion im Verein

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(6)     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 Abs. 1 BGB ist dem das Minderheitenbegehren geltend machenden Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des DS-GVO zu berücksichtigen hat.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 3).

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)     Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Kirchhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Langenstein zu verwenden hat.

(4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2019 beschlossen worden.

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